Satzung

Präambel

Mediation ist, trotz aller bisherigen Bemühungen, in Deutschland weder in der Bevölkerung noch in der Wirtschaft als Alternative der Konfliktbewältigung etabliert, geschweige denn ak­zeptiert.

Für unsere Gesellschaft wird die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Klärung von Kon­flikten wesentlich an Bedeutung gewinnen. Dabei wird der respektvolle Umgang mit unter­schiedlichen Interessen von besonderer Wichtigkeit sein. Ziel einer sich weiterentwickelnden, privatautonomen Bürgergesellschaft wird es sein, Streitigkeiten frühzeitig in eigener Verant­wortung direkt miteinander zu klären und eine angemessene Lösung für alle Beteiligten zu finden. Diesem Zweck dient die Mediation als erprobte und bewährte Methode.

 

 

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
  1. Die Stiftung führt den Namen Deutsche Stiftung Mediation.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
  3. Die Stiftung ist unabhängig und frei von Verbandsinteressen tätig.

 

 

§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  • der Verbraucherberatung
  • der Kriminalprävention,
  • des demokratischen Staatswesens sowie des bürgerlichen Engagements,
  • der Wissenschaft und Forschung sowie
  • des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Anzeigen, Vorträge, Messen etc.) zur Förde­rung des demokratischen Staatsverständnisses, zur Stärkung des bürgerlichen Enga­gements und zur Förderung der Privatautonomie;
  • Durchführung von (Weiter-)Bildungsmaßnahmen u.a. zur Gewaltprävention und Aufklä­rung an Schulen, Volkshochschulen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen;
  • allgemeine Information über Mediation zwecks Verbraucherinformation in Mediations­informationsstellen und Sicherung der Qualität der Tätigkeit von Mediatoren zum Wohle der Bürger;
  • Erteilung von Forschungsaufträgen an Universitäten/Hochschulen zur Evaluierung und Fortentwicklung der Mediation;
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen und dergleichen in Betrieben zur Be­kämpfung von Mobbing und dessen gesundheitsgefährdenden Folgen;
  • Gewährung von Kostenhilfen an bedürftige Personenkreise („Mediationskostenhilfe“) zur Ermöglichung der Teilhabe an der Durchführung von Mediationsverfahren;
  • Unterhaltung von Büros in allen Bundesländern und auf Europaebene, soweit die Stif­tungsmittel dies zulassen.

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 tätig wird.

 

 

§ 3
Einschränkungen
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf unentgeltliche Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Förderzusagen der Stiftung sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jederzeit frei widerruflich. Im Übrigen legt der Vorstand mit Zustimmung des Stif­tungsrats Richtlinien über die Vergabe von Förderungen fest, in denen Art und Dauer der Förderungen geregelt werden.
  3. Außerhalb der in vorstehender Ziffer genannten Förderzusagen kann niemand Rechts­ansprüche auf Gewährung von Förderungen gegen die Stiftung erwerben. Auch die mehr­fache Gewährung von Förderungen begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

 

 

§ 4
Grundstockvermögen
  1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zuge­wendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) Barvermögen.
  2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grund­stockvermögen zugeführt werden. Dies gilt analog auch für Zuweisungen von Straf- und Ordnungsgeldern etc. seitens der Justiz.
  3. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuhänderisch Stiftungen mit denselben Stiftungszwecken gegen Kostenerstattung und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemes­senen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen.

 

 

§ 5
Stiftungsmittel
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens und den Rücklagen,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grund­stockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, ins­besondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert un­geschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
  4. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig er­füllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvor­stellungen bestehen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Mittel der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Gewinne aus Vermögensum­schichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Grundstockvermögens aufgelöst werden darf.

 

 

§ 6
Stiftungsorgane
  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  3. Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist, mit Ausnahme des Vorstandes (§ 10 Nr. 3), ehren­amtlich. Anfallende Auslagen werden im Rahmen des Angemessenen ersetzt.
  4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  5. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahrs einen Haushaltsvoranschlag und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Stiftung ist nach dem Gesamtkostenver­fahren (§ 275 Abs. 2 HGB) zu gliedern. Ihr Ergebnis ist in einer Anlage den in §§ 4, 5 dieser Satzung genannten Sphären der Stiftung zuzuweisen. Ergänzend ist die Ergebnisverwen­dung durch eine Mittelver- wendungsrechnung darzustellen.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7
Stiftungsrat
  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben natürlichen Personen.
  2. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre.

Die ersten drei Mitglieder des Stiftungsrates werden im Rahmen des Stiftungsgeschäftes bestellt. Im Übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrates – im Amt.

  1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

 

 

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
  1. Der Stiftungsrat wacht über die Ein­haltung des Stiftungszweckes, die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, berät und beaufsichtigt den Vorstand.
  2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
    • die Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses,
    • Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    • die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,  
    • Bestellung des Abschlussprüfers,
    • Änderung der Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Vorstand,
    • Vergütung des Vorstandes und die Vertretungsberechtigung,
    • Erlass von Förderrichtlinien (§ 3 Abs. 2),
    • Änderungen dieser Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stif­tung,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und sei­nen Mitgliedern.

 

 

§ 9
Geschäftsgang des Stiftungsrates
  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied wi­derspricht, können Beschlüsse, ausgenommen solche nach § 14, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
  2. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (auch als E-Mail zulässig) zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet; bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und min­destens fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
  4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuwei­sen; sie dürfen jedoch nicht mehr als jeweils ein Mitglied des Stiftungsrates vertreten.
  5. Eine Beschlussvorlage, ausgenommen solche gemäß § 14 dieser Satzung, gilt im Stif­tungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder ihr zustimmt.
  6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitglie­dern des Stiftungsrats und des Vorstandes spätestens innerhalb von vier Wochen zuzu­leiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  7. Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen und die Fertigung der Niederschriften obliegen dem Stiftungsratvorsitzenden bzw. seinem Stellver­treter. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, auf Verlangen verpflichtet.
  8. Der Vorstand hat auf Anforderung des Stiftungsratsvorsitzenden bzw. seines Vertreters die zur Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  9. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfal­lende Auslagen ersetzt werden, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen.

 

 

§ 10
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden.
  2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zu­lässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung dar­über und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung ange­messen sein.
  4. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt aus der Mitte des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 11
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vor­standsmitglied vertretungsberechtigt. Der Stiftungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen bzw. sie auch widerrufen.
  2. Die Vorstände sind von den Bestimmungen des § 181 BGB und des Art. 14 Abs. 1 Bayeri­sches Stiftungsgesetz (BayStG) befreit.
  3. Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und der Geschäftsordnung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

  • die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung,
  • die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  • die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege sowie die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht),
  • die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszeckes und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 16).

Der Vorstand hat das Recht, Vorstandsaufgaben in Übereinstimmung mit dem Stiftungsrat auf eine Geschäftsführung zu übertragen.

  1. Der Stiftungsvorstand hat auf Verlangen der Stiftungsaufsicht (§ 16) die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.
  2. Im Rahmen des Stiftungsgeschäfts wurde eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlas­sen; diese kann vom Stiftungsrat geändert werden.

 

 

§ 12
Geschäftsgang des Vorstandes

Den Geschäftsgang des Vorstandes regelt sich analog § 9 der Satzung durch eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 13
Beratende Gremien
  1. Der Stiftungsvorstand kann die Einrichtung beratender Gremien, z.B. eines Beirates, beschließen.
  2. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden. 

 

 

§ 14
Änderungen der Satzung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach § 13 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stif­tungsrats, Beschlüsse nach § 13 Abs. 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (§ 16) wirk­sam.

 

 

§ 15
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Be­rufsbildung. 

 

 

§ 16
Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechti­gung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

München, 8.3.11

 

(Unterschrift)

Viktor Müller

Stifter und Bevollmächtigter

der übrigen Stifter

 

anerkannt von der

Regierung von Oberbayern

mit RS vom 22.03.2011 Nr. 12.1 - 1222.1 M / M  71

 

(Stempel im Original)